GTC
1. Allgemeines
Nachstehende VLB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
2. Angebote und Preise
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Verpflichtung zur Lieferung besteht erst, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt wurde. Die Abnahme eines von uns bestätigten Auftrags hat in jedem Fall innerhalb von 6 Monaten nach Bestätigungsdatum zu erfolgen. Die Preise verstehen sich ab Lager Willich einschließlich Verpackung. Zur Berechnung kommen die am Liefertag gültigen Preise.
3. Verpackung
Die Verpackung der Ware einschließlich der Versandverpackung in Heidemann Standard Versandkartons ist im Preis enthalten. Transporthilfsmittel (z.B. Europaletten, Metallgestelle) sind nicht im Preis enthalten und müssen getauscht oder berechnet werden.
4. Lieferfrist
Die von uns bestätigten Lieferfristen werden weitestgehend erfüllt. Sie sind jedoch nicht verbindlich. Wir behalten uns das Recht zu Teillieferungen vor. Ansprüche aufgrund verspäteter Lieferungen werden ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt, wie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc. berechtigen uns vom Vertrag zurückzutreten.
5. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab Euro 250,- netto frei Haus, ausschließlich Verpackung. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat der Verkäufer so lange nicht zu vertreten, als ihn, seiner Erfüllungshilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach Schadensersatzanspruch – sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt – auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen, hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5.1 Kreditwürdigkeit
Bei Annahme von Aufträgen setzt der Verkäufer die Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder werden solche vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Bezahlung in bar verlangen. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt durch die Auskunft einer Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft oder Benennung des Institutes vom Käufer verlangt werden kann. Bestehen solche Verhältnisse bei einem Wechselbeteiligten, kann der Verkäufer unter Rückgabe des Wechsels die sofortige Barzahlung verlangen.
5.2 Versand und Gefahrübergang
Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.
6. Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3% Skonto oder 30 Tagen rein netto so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. Bei Zahlungsverzug sind – unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens – Verzugszinsen zu zahlen. Von Kaufleuten werden zumindest Zinsen ab Fälligkeit gem. §§ 352, 353 HGB erhoben. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache auf Kosten des Käufers bleibt der Verkäufer in jedem Zustand der Verarbeitung Eigentümer. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum entsprechend §§ 947, 948 BGB. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Im Falle des Weiterverkaufs unserer Ware geht die Forderung des Käufers an den Dritten mit ihrer Entstehung auf uns über, ohne dass es eines besonderen Übertragungsaktes bedarf. Auf unser Verlangen hat der Käufer jederzeit eine genaue Aufstellung der auf uns übergegangenen Forderungen einzusenden und seine Kunden von der Abtretung an uns zu benachrichtigen. Wir haben das Recht, diese Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und uns aus den eingegangenen Beträgen bis zur Abdeckung der noch offenen Gesamtforderung zu befriedigen. Der überschießende Betrag wird an den Käufer überwiesen.
8. Mängelrügen
Beanstandungen gelieferter Ware können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Waren berücksichtigt werden. Die beanstandete Ware ist auf Verlangen zurückzusenden. Wird der Mangel von uns anerkannt, so behalten wir uns wahlweise das Recht vor, die beanstandete Ware zurückzunehmen, wobei wir vom Kaufvertrag zurücktreten, oder in angemessener Frist Ersatz leisten oder den Minderwert der Ware gutschreiben. Wird Gewährleistung für Mängel verlangt, so kann diese nur übernommen werden, wenn der Mangel nachweisbar infolge von Umständen eingetreten ist, die vor dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges lagen. Insgesamt beschränkt sich die Gewährleistung auf höchstens 6 Monate nach Gefahrenübergang. Weitere Ansprüche, wie z. B. Vergütung von Schäden aus besonders vereinbarten, von uns übernommenen Serviceleistungen, von Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Die Genehmigung von Ausfallmustern durch den Besteller schließt eine spätere Mängelrüge aus, sofern die gelieferten Gegenstände mit den genehmigten Ausfallmustern übereinstimmen.
9. Warenträger/Verkaufshilfen/Musterelemente
Alle vom Verkäufer gelieferten derartigen Objekte, die nicht sofort zur Zahlung fällig gestellt werden, bleiben Eigentum des Verkäufers. Dabei besteht die Verpflichtung, diese Objekte ausschließlich in Verbindung mit Waren des Verkäufers zu benutzen. Bei teilweiser Fremdnutzung der zur Verfügung gestellten Objekte oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen – aus welchen Gründen auch immer – wird das Material berechnet und sofort zur Zahlung fällig. Rückgabe und Minderung sind ausgeschlossen. Nach Übergabe der Objekte übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung, Wartung oder Instandhaltung mehr für diese Teile.
10. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einer seiner Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Diese Ansprüche verjähren 1/2 Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer. Für Waren, die ohne Verschulden des Verkäufers zurückgesandt werden, berechnet der Verkäufer alle ihm dadurch entstehenden Kosten (z. B. Prüfung, Neuverpackung etc.), mindestens jedoch 15% des Netto-Warenwertes, zuzüglich der jeweils gültigen MwSt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
12. Bundesdatenschutzgesetz
Wir speichern die zur Geschäftsabwicklung notwendigen Daten. Wir unterrichten hiermit gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz unsere Kunden hiervon.
13. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen VLB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand 08/ 2021 – Änderungen vorbehalten.